Schneeräumung und Glätte-Beseitigung auf den Radwegen (Anfrage vom 05.03.2026)

Anfrage 0017/2026

Anfrage:

1. Angesichts vieler beim letzten Wintereinbruch nicht geräumter und nicht bestreuter Fahrradwege auch auf Hauptverkehrsrouten ist zu fragen, welches Konzept diesbezüglich die Hansestadt Stralsund als räumungspflichtige Körperschaft hat?

2. Welche Verbesserungen sind in Planung?

Antwort:

Frau Guruz antwortet wie folgt:

zu 1.

Rechtsgrundlage für die Organisation des Winterdienstes in Mecklenburg-Vorpommern ist §50 Absatz 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern. Danach haben die Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Schnee- und Eisglättebeseitigung auf Fahrbahnen sowie die Beräumung von Gehwegen sicherzustellen. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur eigenständigen Räumung von Radwegen sieht das Landesrecht nicht vor. Das praktische Vorgehen der Hansestadt orientiert sich an dieser gesetzlichen Systematik. Vorrangig werden die Fahrbahnen geräumt und gestreut – zunächst im sogenannten A-Netz. Dieses umfasst die verkehrlich wichtigsten Strecken mit hoher Verkehrsbedeutung, etwa zentrale innerstädtische Achsen, bedeutende Kreuzungen sowie Zufahrten zu Krankenhäusern, Feuerwehr, Polizei und Hauptstrecken des öffentlichen Personennahverkehrs. Anschließend werden im B-Netz Neben- und Wohnstraßen berücksichtigt. Der Winterdienst auf Gehwegen – hierzu zählen auch Bereiche, die als Geh-/Radweg ausgewiesen sind – ist durch Satzung regelmäßig auf die Grundstückseigentümer übertragen. Für selbständige Radwege besteht nach dem Landesrecht keine eigenständige, flächendeckende Priorisierung im Winterdienst. Soweit die Radwege nicht Bestandteil eines Gehwegs sind, erfolgt die Räumung im Rahmen der städtischen Winterdienstorganisation nach den örtlichen Gegebenheiten und einer Priorisierung nach Verkehrsbedeutung und Gefahrenlage.

zu 2.:

Zur zweiten Frage, welche Verbesserungen geplant sind, ist zunächst festzuhalten, dass der zurückliegende Winter durch außergewöhnlich häufige Tau- und Frostwechsel geprägt war. Diese Wetterlage stellte den Winterdienst vor besondere Herausforderungen. Wiederholtes Antauen und anschließendes Überfrieren führt kurzfristig zu Glättebildung, die auch bereits geräumte und gestreute Flächen erneut betreffen kann. Dadurch entstehen erhöhte Einsatzintervalle und eine erhebliche organisatorische Belastung. Vor diesem Hintergrund wird Ende März eine verwaltungsinterne Aufarbeitung des Winterdienstes erfolgen. Dabei werden verschiedene Fachabteilungen gemeinsam die Abläufe, Priorisierungen und praktischen Erfahrungen des zurückliegenden Winters auswerten. Ziel ist es, erkannte Schwachstellen systematisch zu analysieren und gegebenenfalls auch bestehende Lücken zu schließen.In diesem Zusammenhang werden auch die Radverkehrsanlagen erneut überprüft. Dabei soll insbesondere bewertet werden, ob bei verkehrswichtigen oder besonders sensiblen Bereichen Anpassungen in der Einsatzplanung sinnvoll und umsetzbar sind.

Herr Smyra bedankt sich für die Beantwortung der kleinen Anfrage.

Herr Danter erfragt, wer auf den selbstständigen Radwegen die Verkehrssicherungspflicht habe.

Dazu erklärt Frau Guruz, dass die Hansestadt die Verkehrssicherungspflicht trägt. Hierbei sei allerdings zwischen Verkehrssicherungspflicht und Haftungsrecht zu unterscheiden. Insbesondere werde durch die Rechtsprechung darauf abgestellt, dass Radfahrende auf geräumte Straßen ausweichen dürfen.

Herr Buxbaum erkundigt sich, wie die Stadtverwaltung das Nachkommen der eigenen Räumpflicht einschätze.

Frau Guruz führt aus, dass die besondere Wetterlage durch das häufige Tauen und wieder Anfrieren eine Konzentration auf das Haupt- und Nebenverkehrsstraßennetz notwendig gemacht habe. Der Winterdienst sei in zwei Schichten mit insgesamt 50 Personen im Einsatz gewesen. Ende März werde der Umgang mit besonderen Wettersituationen evaluiert.

Herr Buxbaum bedankt sich ausdrücklich bei den Kolleginnen und Kollegen, die im Winterdienst tätig waren.

Herr Schilke fragt, ob gegenüber der Stadt in Bezug auf die Glätte Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden seien.

Derartige Fälle seien nach Auskunft von Frau Guruz nicht bekannt. Auf die Frage von Herrn Prof. Dr. Zabel, wer festlege, welche Straßen zum A-Netz gehören, erklärt Frau Guruz, dass es sich um Straßen mit einer höheren Verkehrsbedeutung handele, beispielsweise die, die vom öffentlichen Personennahverkehr befahren werden. Die Festlegung erfolgt amtsintern.