Anspruch auf Ganztagsbetreuung (Anfrage vom 05.03.2026)

Anfrage 0027/2026

Anfrage:

1. Welche Maßnahmen werden von der Hansestadt Stralsund getroffen, um den sich ab dem Schuljahr 2026/2027 schrittweise aufbauenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulbereich zu realisieren?

2. Welche Planungen hat die Hansestadt insgesamt im Hinblick auf die Entwicklung des Grundschulstandorts Grünhufe/Vogelsang?

Antwort:

Herr Viecens antwortet wie folgt:

zu 1.:

Am 28.01.2026 richtete die Fraktion DIE LINKE. eine Anfrage an den Oberbürgermeister zur Grundschule „Ferdinand von Schill“, die am 03.02.2026 beantwortet wurde. Diese Antwort wurde über den Gremiendienst allen Fraktionen zur Verfügung gestellt. In diesem Schreiben hat die Verwaltung ausführlich Stellung genommen, u.a. auch zum Thema Ganztagsbetreuung und Rechtsanspruch. Jedes Kind hat das Recht auf eine Entwicklung in größtmöglichem Umfang (Art. 6 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention ‒ UN-KRK), auf individuelle Persönlichkeitsentwicklung (Art. 28, 29 UN-KRK) und Partizipation (Art. 12 UN-KRK). Das Gesetz zur ganztägigen Förderung im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz ‒ GaFöG) des Bundes sieht ab dem 1. August 2026 für Grundschulkinder einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung vor. Nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klasse besuchen, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, der im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen Ganztagsschulen als erfüllt gilt. Er gilt entsprechend zunächst für Kinder der Jahrgangsstufe 1 und wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Ab dem 1. August 2029 hat jedes Grundschulkind der Jahrgangsstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Der Rechtsanspruch richtet sich explizit an alle Kinder des Primärbereiches in öffentlichen und freien Grundschulen sowie in Förderschulen. Er umfasst eine Betreuung von acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche. Die Unterrichtszeit wird darauf angerechnet. Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien und beinhaltet keine Verpflichtung über die allgemeine Schulpflicht hinaus. Eine Schließzeit bis maximal vier Wochen wird geregelt. Der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern teilt dieses gesetzgeberische Ziel. In Mecklenburg-Vorpommern wird bei der Umsetzung des Rechtsanspruches auf das tradierte und bewährte Modell der Kooperation von Grundschule und Hort gesetzt. Der für die Deckung bestehender ganztägiger Betreuungsbedarfe für Kinder im Grundschulalter erforderliche Platzausbau fokussiert daher auf den Hortbereich. Es sieht die Fokussierung auf die vorhandene Bildungs- und Betreuungsstruktur Grundschule und Hort und die stufenweise Übernahme der Organisation ergänzender Angebote durch den Hort vor (beginnend mit dem Einsetzen des Rechtsanspruches für die Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/2027; abgeschlossen bis zum Endes des Schuljahres 2029/2030). Durch die Grundschule wird der Unterricht entsprechend der Stundentafel erteilt.Grundlage der individuellen Förderung der Kinder in der Kindertagesförderung ist die verbindliche Bildungskonzeption für 0- bis 10-jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern des fachlich für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums. Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung der pädagogischen Arbeit müssen praktiziert werden. Grundlage bilden dabei die Qualitätskriterien für die Arbeit im Hort. Die Umsetzung der Bildungskonzeption hat sich in den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 24 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) unter Beachtung der einrichtungsspezifischen Konzeption widerzuspiegeln. Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Betriebserlaubnisbehörde ist der Landkreis Vorpommern- Rügen. Dessen Aufgabe besteht u.a. in der Sicherung des Anspruchs, der Vorhaltung notwendiger Plätze, der Zuteilung der Kinder auf die verfügbaren Plätze sowie ggf. deren Transport als Träger der Schülerbeförderung. An ganztägig arbeitenden Grundschulen soll das ganztägige Lernen in Form der ganztägig arbeitenden Grundschule längstens bis zum Ende des Schuljahres 2029/2030 organisiert werden. Gut etablierte Kooperationen der Schulen mit Trägern ergänzender Angebote sollen an den Hort schrittweise adäquat übergeben werden. Der Hort ergänzt, gegebenenfalls zusammen mit externen Kooperationspartnern, die Unterrichtszeit, um so den Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung von Kindern im Grundschulalter sicherzustellen. Die standortspezifische Ausgestaltung und Umsetzung des Modells ermöglicht für Grundschülerinnen und Grundschüler unter Anrechnung der Unterrichtszeit sogar eine tägliche Bildungs- und Betreuungszeit bis zu 10 Stunden im Bundesland Mecklenburg- Vorpommern. Basierend auf Berechnungen aus dem Jahr 2023 kommt der Forschungsverbund des Deutschen Jugendinstituts (DJI) und der Technischen Universität Dortmund (TU Dortmund) in einer bedarfsorientierten Vorausberechnung zu dem Schluss, dass in Mecklenburg- Vorpommern kein zusätzlicher Bedarf an Hortplätzen besteht, um den Ganztagsrechtsanspruch vollumfänglich erfüllen zu können. Der Verbund legt seinen Berechnungen dabei eine Besuchsquote von 83 Prozent zugrunde. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in M-V prognostizieren demgegenüber eine Inanspruchnahme zwischen 85 und 95 Prozent, sodass zu erwarten ist, dass die Besuchsquote ab dem Schuljahr 2026/2027 steigt. Insbesondere in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Ganztagsanspruchs ist dabei auch mit einer steigenden Zahl insgesamt belegter Hortplätze zu rechnen. Zurzeit sind in Stralsund 1.476 Hortplätze belegt. Das entspricht einer Auslastung von rund 84 Prozent. Wie in der zuvor genannten Antwort vom 03.02.2026 beschrieben, werden in der Hansestadt Stralsund zurzeit durch freie Träger 1.759 Hortplätze für die 1.788 Schülerinnen und Schüler der staatlichen Grundschulen vorgehalten. Das entspricht einem Deckungsgrad von 98,4 Prozent. Bei den Hortgebäuden handelt es sich in der übergroßen Mehrzahl um städtische Immobilien, die den Trägern der Kindertagespflege – und dazu gehören auch die Horte – entweder über Mietvereinbarungen oder Erbbaupachtverträgen zur Verfügung gestellt werden. In der Natur der Sache liegt es, dass nicht in allen Stadtteilen die gleiche Anzahl an Hortplätzen zur Verfügung stehen. Das hat viel mit historischen Gegebenheiten und den reellen Nachfragen an Hortplätzen in der Vergangenheit zu tun. Ebenfalls in der Beantwortung der Anfrage zur Grundschule „Ferdinand von Schill“ wurde deutlich gemacht, dass die Anzahl der Betreuungsplätze im Stadtgebiet Grünhufe nicht ausreicht – sehr wohl aber ausreichende Kapazitäten in Knieper West vorgehalten werden. Die Zuständigkeiten sind also wie folgt: Die Grundschulen sind angesiedelt beim Land – also dem Bildungsministerium und den Staatlichen Schulämtern sowie die Horte bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe als Betriebserlaubnisbehörden – also dem Landkreis Vorpommern-Rügen. Die Hansestadt Stralsund kommt ihrer Aufgabe als Schulträger im Sinne des Schulgesetzes vollumfänglich nach. Sie ist nicht in der Zuständigkeit im Sinne der Organisation undUmsetzung des Ganztagsanspruches. Diesbezüglich sind also Anfragen an das Staatliche Schulamt Greifswald oder den Landkreis Vorpommern-Rügen zu stellen.

zu 2.:

Auch auf diese Fragestellung wird in der Antwort vom 03.02.2026, die allen Fraktionen zur Kenntnis gegeben worden ist, ausführlich eingegangen. Zusammenfassend ist festzustellen: Die Grundschule „Ferdinand von Schill“ war bis zu ihrer Sanierung eine zweizügige Grundschule. Mit dem Umbau wurden nicht nur die räumlichen Gegebenheiten, sondern auch die technische Ausstattung modernisiert. Zudem wurde die Kapazität erhöht, wodurch nun drei Züge pro Jahrgang mit maximal 28 Schülerinnen und Schülern möglich wurden. Diese Kapazität wurde in den vergangenen Jahren nie vollständig ausgelastet. Wegen ihres besonderen sozioökonomischen Status verfügt die Schill-Schule über eine zusätzliche Verwaltungskraft des Staatlichen Schulamtes und ist Teilnehmer am Startchancenprogramm des Bundes. Das bedeutet, dass die Schule zusätzliche finanzielle und personelle Unterstützung erhält. In Auswertung der Statistik über die Entwicklung der Schülerzahlen und des Wahlverhaltens der Schülerinnen und Schüler wird ersichtlich, dass grundsätzlich immer weniger Schülerinnen und Schüler die Aufnahme an der Schill-Schule wünschen als tatsächlich zum originären Einzugsbereich gehören. Als Schulträger sieht die Verwaltung unter Beachtung der Gesamtsituation in Stralsund, dem Wahlverhalten der Eltern und den sinkenden Schülerzahlen den Ansatz, die Zügigkeit der Schule künftig auf zwei Klassen pro Jahrgang festzuschreiben und die frei werdenden räumlichen Kapazitäten für die Förder- und Ganztagsangebote zu nutzen. Für notwendige bauliche Maßnahmen stehen dann Mittel aus dem Startchancen-Programm zur Verfügung.

Herr Viecens weist darauf hin, dass die Hansestadt Stralsund als Schulträger die Belange aller Schülerinnen und Schüler sowie aller Schulstandorte im Blick behalten müsse. Die Anforderungen werden zunehmend komplexer und differenzierter. Das Engagement einzelner Akteure für die Belange der jeweiligen Schulgemeinschaften werde sehr geschätzt. Es wird jedoch auch um Verständnis gebeten, dass der Fokus nicht ausschließlich auf eine Schule gerichtet werden könne, sondern alle Aspekte der Schullandschaft insgesamt zu berücksichtigen seien.