Unterstützung der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner der Anlage „Am Bodden“ (Anfrage vom 11.12.2025)

Anfrage 138/2025:

Anfrage:

1. Die in unmittelbarer Nähe, bzw. auf der Kliffkante befindlichen Bauten der

Kleingartenanlage „Am Bodden“ (Bestandschutz) sind, bzw. werden in absehbarer Zeit

nicht mehr nutzbar sein. Welche rechtlichen Einschränkungen oder Bedenken sieht die

Verwaltung für die Errichtung von Ersatzneubauten unter Berücksichtigung der

Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes an anderer Stelle der Gartenparzellen?

2. Sieht die Verwaltung Möglichkeiten, um die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner bei der

Errichtung von Ersatzneubauten und dem Abriss der Bestandsbauten finanziell zu

unterstützen, bzw. auf finanzielle Förderungen derartiger Maßnahmen hinzuweisen?

3. Die Verwaltung macht im letzten Absatz ihrer Antwort zur KAf 0118/2025 die Erwartung

an eine kritischere Diskussion in Bezug auf die die naturschutzfachlichen

Herausforderungen deutlich. Welche Beiträge hat die Verwaltung diesbezüglich bisher

selbst erbracht, um dieser Erwartung zu entsprechen?

Herr Dr. Raith beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:

zu 1.:

Mit dem Rückbau der Lauben verlieren diese ihren Bestandsschutz. Selbstverständlich

können neue Lauben an anderer Stelle der Gartenparzellen errichtet werden, sie müssen

aber den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen. Im Kleingarten ist

demnach eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche

einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; sie darf nach ihrer Beschaffenheit,

insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen

geeignet sein.

zu 2.:

Die Verwaltung sieht keine Möglichkeit, die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner bei der

Errichtung von Ersatzneubauten oder beim Abriss der Lauben finanziell zu unterstützen. Die

Hansestadt Stralsund ist dazu auch nicht verpflichtet, da sie die Gründe für ggf. notwendige

Rückbaumaßnahmen nicht verursacht hat. Finanzielle Fördermöglichkeiten dafür sind der

Verwaltung nicht bekannt – angesichts der Unübersichtlichkeit der Förderlandschaft wird

deren Existenz aber nicht ausgeschlossen.

zu 3.:

Die angesprochene Bemerkung bezieht sich auf die Abwägung zwischen privaten und

öffentlichen Belangen.

Der von der Stadt gestellte Förderantrag für ein Konzeptionelles Projekt des Küstenschutzes

im Bereich Andershof wurde von der Behörde mit Schreiben vom 17.11.2025 als nicht

zuwendungsreif zurückgestellt. Dabei gab das StALU den ausdrücklichen Hinweis:

„Selbst intensive Maßnahmen zur Sicherung des Steilufers können die dauerhafte

Standsicherheit und Nutzbarkeit nicht gewährleisten. Es wird daher empfohlen, die

Versetzung der bestehenden Gebäude der Kleingärten an die binnenwärtige Parzellengrenzezu prüfen. Dies kann dazu beitragen, den Nutzungszeitraum der Gärten erheblich zu

verlängern.“

Der einzureichende Antrag sollte hier klar trennen zwischen einer kurz-/mittelfristig wirkenden

Maßnahme sowie der langfristigen Perspektive unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher

landseitiger Rückverlegung der gegenwärtigen Bebauungslinie.

Ohne prophetisch klingen zu wollen, meint Herr Dr. Raith, dass aber der nur kurz- bis

mittelfristige Schutz der bestehenden Lauben als privater Belang kaum einen so massiven,

dauerhaften Eingriff in die Naturgüter (Wald, Biotop, Lebensräume) rechtfertigt, deren Schutz

als öffentlicher Belang den privaten Belangen grundsätzlich übergeordnet ist. Angesichts

eines nur sehr langsam voranschreitenden Küstenrückgangs (schätzungsweise ca. 3-5 m

Rückgang innerhalb der letzten 30 Jahre) ist die Kleingartennutzung auch ohne

Küstenschutzmaßnahme langfristig gesichert, so dass keine Rechtfertigung u.a. für

Befreiungen nach § 67 BNatSchG erkennbar ist.

Etwas Anderes würde nur gelten, wenn der entstehende Uferbereich als Erholungsbereich

des stark wachsenden Stadtteils Andershof angelegt wird. Nach § 1 Abs. 4

Bundesnaturschutzgesetz sind zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer

Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen

Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. Zudem darf für den neuen Uferbereich eine

gewisse Lenkungswirkung hinsichtlich des Erholungsdrucks und damit eine Entlastung des

Naturschutzgebiets Halbinsel Devin unterstellt werden.

Frau Kothe-Woywode dankt für die ausführliche Beantwortung. Sie hinterfragt die

Kommunikation der Stadt mit den Betroffenen hinsichtlich der nicht vorhandenen

Unterstützungsmöglichkeiten und des durch das StALU zurückgestellten Förderantrags für

ein Konzeptionelles Projekt des Küstenschutzes. Aus ihrer Sicht fühlen sich die Betroffenen

im Stich gelassen.

Der Oberbürgermeister stellt klar, dass die Lauben nicht ohne Rechtsgrund durch die

Hansestadt Stralsund aus Steuermitteln finanziert werden können. Küstenschutz sei Aufgabe

des Landes. Die Hansestadt Stralsund habe Lösungsmöglichkeiten unterbreitet.

Frau Kothe-Woywode betont, dass die Kommunikation mit den Betroffenen wichtig sei.

Der Oberbürgermeister entgegnet, dass er persönlich mit den betroffenen Kleingärtnerinnen

und Kleingärtnern gesprochen habe. Der Verwaltung mangelnde Kommunikation und

fehlende Lösungsorientiertheit zu unterstellen, erzeuge einen falschen Eindruck. Eine

Lösung könne nur durch das Land herbeigeführt werden.

Herr Dr. Raith ergänzt, dass die Verwaltung das Schreiben des StALU vom 17.11.2025

auswerte. Nach abgeschlossener Prüfung werden die betroffenen Kleingärtnerinnen und

Kleingärtner selbstverständlich informiert. Gleichwohl werden derzeit keine Möglichkeiten

gesehen, den Förderantrag derart zu überarbeiten, dass dieser bewilligt werden könnte.