Anfrage 138/2025:
Anfrage:
1. Die in unmittelbarer Nähe, bzw. auf der Kliffkante befindlichen Bauten der
Kleingartenanlage „Am Bodden“ (Bestandschutz) sind, bzw. werden in absehbarer Zeit
nicht mehr nutzbar sein. Welche rechtlichen Einschränkungen oder Bedenken sieht die
Verwaltung für die Errichtung von Ersatzneubauten unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes an anderer Stelle der Gartenparzellen?
2. Sieht die Verwaltung Möglichkeiten, um die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner bei der
Errichtung von Ersatzneubauten und dem Abriss der Bestandsbauten finanziell zu
unterstützen, bzw. auf finanzielle Förderungen derartiger Maßnahmen hinzuweisen?
3. Die Verwaltung macht im letzten Absatz ihrer Antwort zur KAf 0118/2025 die Erwartung
an eine kritischere Diskussion in Bezug auf die die naturschutzfachlichen
Herausforderungen deutlich. Welche Beiträge hat die Verwaltung diesbezüglich bisher
selbst erbracht, um dieser Erwartung zu entsprechen?
Herr Dr. Raith beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:
zu 1.:
Mit dem Rückbau der Lauben verlieren diese ihren Bestandsschutz. Selbstverständlich
können neue Lauben an anderer Stelle der Gartenparzellen errichtet werden, sie müssen
aber den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes entsprechen. Im Kleingarten ist
demnach eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche
einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen
geeignet sein.
zu 2.:
Die Verwaltung sieht keine Möglichkeit, die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner bei der
Errichtung von Ersatzneubauten oder beim Abriss der Lauben finanziell zu unterstützen. Die
Hansestadt Stralsund ist dazu auch nicht verpflichtet, da sie die Gründe für ggf. notwendige
Rückbaumaßnahmen nicht verursacht hat. Finanzielle Fördermöglichkeiten dafür sind der
Verwaltung nicht bekannt – angesichts der Unübersichtlichkeit der Förderlandschaft wird
deren Existenz aber nicht ausgeschlossen.
zu 3.:
Die angesprochene Bemerkung bezieht sich auf die Abwägung zwischen privaten und
öffentlichen Belangen.
Der von der Stadt gestellte Förderantrag für ein Konzeptionelles Projekt des Küstenschutzes
im Bereich Andershof wurde von der Behörde mit Schreiben vom 17.11.2025 als nicht
zuwendungsreif zurückgestellt. Dabei gab das StALU den ausdrücklichen Hinweis:
„Selbst intensive Maßnahmen zur Sicherung des Steilufers können die dauerhafte
Standsicherheit und Nutzbarkeit nicht gewährleisten. Es wird daher empfohlen, die
Versetzung der bestehenden Gebäude der Kleingärten an die binnenwärtige Parzellengrenzezu prüfen. Dies kann dazu beitragen, den Nutzungszeitraum der Gärten erheblich zu
verlängern.“
Der einzureichende Antrag sollte hier klar trennen zwischen einer kurz-/mittelfristig wirkenden
Maßnahme sowie der langfristigen Perspektive unter Berücksichtigung ggf. erforderlicher
landseitiger Rückverlegung der gegenwärtigen Bebauungslinie.
Ohne prophetisch klingen zu wollen, meint Herr Dr. Raith, dass aber der nur kurz- bis
mittelfristige Schutz der bestehenden Lauben als privater Belang kaum einen so massiven,
dauerhaften Eingriff in die Naturgüter (Wald, Biotop, Lebensräume) rechtfertigt, deren Schutz
als öffentlicher Belang den privaten Belangen grundsätzlich übergeordnet ist. Angesichts
eines nur sehr langsam voranschreitenden Küstenrückgangs (schätzungsweise ca. 3-5 m
Rückgang innerhalb der letzten 30 Jahre) ist die Kleingartennutzung auch ohne
Küstenschutzmaßnahme langfristig gesichert, so dass keine Rechtfertigung u.a. für
Befreiungen nach § 67 BNatSchG erkennbar ist.
Etwas Anderes würde nur gelten, wenn der entstehende Uferbereich als Erholungsbereich
des stark wachsenden Stadtteils Andershof angelegt wird. Nach § 1 Abs. 4
Bundesnaturschutzgesetz sind zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer
Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen
Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. Zudem darf für den neuen Uferbereich eine
gewisse Lenkungswirkung hinsichtlich des Erholungsdrucks und damit eine Entlastung des
Naturschutzgebiets Halbinsel Devin unterstellt werden.
Frau Kothe-Woywode dankt für die ausführliche Beantwortung. Sie hinterfragt die
Kommunikation der Stadt mit den Betroffenen hinsichtlich der nicht vorhandenen
Unterstützungsmöglichkeiten und des durch das StALU zurückgestellten Förderantrags für
ein Konzeptionelles Projekt des Küstenschutzes. Aus ihrer Sicht fühlen sich die Betroffenen
im Stich gelassen.
Der Oberbürgermeister stellt klar, dass die Lauben nicht ohne Rechtsgrund durch die
Hansestadt Stralsund aus Steuermitteln finanziert werden können. Küstenschutz sei Aufgabe
des Landes. Die Hansestadt Stralsund habe Lösungsmöglichkeiten unterbreitet.
Frau Kothe-Woywode betont, dass die Kommunikation mit den Betroffenen wichtig sei.
Der Oberbürgermeister entgegnet, dass er persönlich mit den betroffenen Kleingärtnerinnen
und Kleingärtnern gesprochen habe. Der Verwaltung mangelnde Kommunikation und
fehlende Lösungsorientiertheit zu unterstellen, erzeuge einen falschen Eindruck. Eine
Lösung könne nur durch das Land herbeigeführt werden.
Herr Dr. Raith ergänzt, dass die Verwaltung das Schreiben des StALU vom 17.11.2025
auswerte. Nach abgeschlossener Prüfung werden die betroffenen Kleingärtnerinnen und
Kleingärtner selbstverständlich informiert. Gleichwohl werden derzeit keine Möglichkeiten
gesehen, den Förderantrag derart zu überarbeiten, dass dieser bewilligt werden könnte.
